Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195 und 199 BGB drei Jahre; sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder erlangen müsste. Dazu zählen Ansprüche wegen falscher Beratung, Kaufpreis, Handwerkerrechnungen, auch wiederkehrende Ansprüche wie Miete oder Gehalt. Beispiel: Entstehung des Anspruchs am 20. 1. 2013 - Verjährung am 31. 12. 2016.
Zehn Jahre von ihrer Entstehung an beträgt die Verjährungsfrist für sonstige Schadensersatzansprüche und Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis. In 30 Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen Sachen, familien- oder erbrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus Urteilen, Vergleichen, notariell beurkundeten Forderungen sowie Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.