Bei einem Bankkonto ist der Kontoinhaber verfügungsberechtigt, wenn er unbeschränkt geschäftsfähig ist oder als beschränkt Geschäftsfähiger die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Verfügung über das Konto hat. Geschäftsunfähige Personen können zwar ein Kontoinhaber sein, sind aber selbst nicht verfügungsberechtigt. Beschränkt Geschäftsfähige dürfen über Kontoguthaben nur im Rahmen des Taschengeldparagrafen verfügen. Über Gemeinschaftskonten verfügen die Kontoinhaber entweder gemeinsam beim
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.