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Ursprungslandprinzip | bpb.de

Ursprungslandprinzip

Regelung für die zolltarifliche und einfuhrrechtliche Behandlung von Importgütern; Importe unterliegen demnach den mit dem Ursprungsland (Herkunftsland) vereinbarten Bestimmungen. In der steuerlichen Behandlung findet das Ursprungslandprinzip keine Anwendung: Da die Angleichung der indirekten Steuern in der EU noch nicht gelungen ist, werden im gewerblichen Warenverkehr zwischen zwei Staaten die Waren bei der Ausfuhr an der Grenze von der Umsatzsteuer entlastet und bei der Einfuhr wieder belastet. Die Besteuerung findet also im Bestimmungsland statt (Bestimmungslandprinzip).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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