im Wirtschaftsverkehr ein Verhalten, das jemandem mit rechtlich unzulässigen Mitteln einen Vorsprung vor den Konkurrenten verschaffen soll. Das 2004 u. a. wegen der Vorgaben der Europäischen Union neu gefasste Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will ein geregeltes Miteinander im Geschäftsverkehr erreichen und den Verbraucher vor Täuschungen und unseriösen Geschäftemachern schützen. Unlauterer Wettbewerb widerspricht dem Prinzip des freien Wettbewerbs durch Leistung und ist daher durch das UWG verboten (§ 3 UWG). Die neue Generalklausel stellt nicht mehr auf die »guten Sitten« im Wettbewerb ab, sondern verbietet jede unlautere Wettbewerbshandlung. Jeder, der im Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt, kann nach dem UWG auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.
Folgende Wettbewerbshandlungen können beispielhaft unlauter sein: unwahre und irreführende Angaben über Waren oder Erzeugnisse, Lockvogelangebote, Täuschung von Kunden, Werbung nach Art eines Gewinnspiels (dem Kunden wird mit Zustellung von Verkaufsunterlagen ein Gewinn vorgegaukelt), unzumutbare Belästigung des Verbrauchers (z. B. durch Telefonwerbung).
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.