ein Rechtsgrundsatz, nach dem der eine Vertragspartner auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht nehmen muss, er seine Rechte redlich ausübt. Im Konfliktfall hat ein Richter die Interessenwertung vorzunehmen. Das BGB sagt, »Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern« (§ 157) und »der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« (§ 242). Beispiel: Ein Kunde sagt zu, eine Ware abzuholen und dann zu bezahlen; der Verkäufer kann dann von einem Kaufvertrag ausgehen, der vom Kunden erfüllt werden muss.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.