Versicherte können seit 1992, sofern eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit vorliegt, eine Teilrente beziehen und dadurch früher in den Ruhestand gehen. Ein Teil der zustehenden Altersrente kann in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig darf weiterhin in bestimmten Grenzen, die deutlich höher liegen als bei der Vollrente, hinzuverdient werden. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der vollen Altersrente bezogen werden.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.