zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene geschlossene Verträge (Verbandstarifverträge). Schließt ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag, so handelt es sich hierbei um einen Firmen-, Werks-, Betriebs- bzw. Haustarifvertrag.
Während die Gewerkschaften die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer verbessern wollen (Lohn, Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen), nehmen die Arbeitgeberverbände die sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen wahr. Tarifverträge sind Rechtsnormen, die zwingend die einzelnen Arbeitsverhältnisse zwischen den Mitgliedern der Tarifparteien regeln. Dadurch wird sichergestellt, dass 1) der Tarifvertrag nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden kann, 2) einzelvertragliche Abmachungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die Tarifnormen sind, weiterhin gelten (Günstigkeitsprinzip), 3) abgelaufene tarifliche Regelungen so lange weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bei den Tarifverträgen werden Lohntarifverträge, Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge und Manteltarifverträge unterschieden. Im Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag wird die Höhe des Arbeitsentgeltes festgelegt mit der Beschreibung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Tarifgruppen. Das tarifliche Entgelt (Tariflohn, Tarifgehalt) darf vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Der Manteltarifvertrag ist ein Rahmentarifvertrag über mindestens einzuhaltende Arbeitsbedingungen, z. B. über Wochenarbeitszeit, Urlaub, Freistellungen, Fortbildungsmaßnahmen, Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.