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Steuern | bpb.de

Steuern Steuerhoheit

Steuern. Struktur des Steueraufkommens

Abgaben, die Gebietskörperschaften natürlichen und juristischen Personen auferlegen. Im Unterschied zu Gebühren und Beiträgen hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine bestimmte besondere Gegenleistung des Staates; anders z. B. bei der Arbeitslosenversicherung: Wer Arbeitslosengeld empfangen will, muss vorher Beiträge entrichtet haben.

Steuern dienen v. a. dazu, den Finanzbedarf von Bund, Ländern und Gemeinden zu decken. Wie bei der Tabaksteuer oder der Ökosteuer können aber auch wirtschaftspolitische Zwecke verfolgt werden. Das Recht des Staates, Steuern zu erheben, wird auch als Steuerhoheit bezeichnet. Eine Steuer darf dem Steuerpflichtigen aber nur dann auferlegt werden, wenn der Tatbestand zutrifft (z. B. das Halten eines Kraftfahrzeugs), an den das entsprechende Steuergesetz die Steuerpflicht knüpft (z. B. Kraftfahrzeugsteuer). In Deutschland gibt es etwa 50 Interner Link: Steuerarten (siehe dort).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten