neben der Interner Link: Veranlagung (siehe dort) angewendete Erhebungsform bei der Einkommensteuer; dabei hat der Arbeitgeber die Interner Link: Lohnsteuer (siehe dort) vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und am 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.