das zwangsweise Herausdrängen von Minderheitsaktionären. Gegen Barabfindung darf ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % der Stimmrechte hält, Kleinanleger ausschließen (»herausquetschen«). Die Abfindungshöhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Börsenpreis und kann auch gerichtlich überprüft werden.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.