von der Bundesagentur für Arbeit bestimmter Zeitraum, in der der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruht, also kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Sie wird als Strafmaßnahme immer dann verhängt, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine vermittelte Stelle grundlos nicht angetreten hat, sich weigert, an einer zumutbaren Fortbildung, Trainings- oder Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, oder sich verspätet arbeitssuchend meldet. Zu einer Sperrzeit kommt es auch, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit beträgt bis zu zwölf Wochen und führt dazu, dass sich die Anspruchsdauer auf Leistungen um diese Zeit verkürzt. Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist die Ruhenszeit, bei der sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verkürzt, sondern zeitlich verschiebt, sofern der Arbeitnehmer eine Abfindung (Entlassungsentschädigung) erhalten hat und die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.