Ergebnis der Einigung von Unternehmensführung und Betriebsrat, um in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern, die bei Betriebsänderungen, z. B. Stilllegungen, Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen, entstehen. Vereinbart werden z. B. Abfindungsregelungen bei Arbeitsplatzverlust oder Arbeitszeitreduzierung, Versetzungen, Qualifikationsmaßnahmen, Umschulungen, Existenzgründungshilfen, Umzugskostenhilfen. Der Sozialplan ist verbindlich wie eine Betriebsvereinbarung. Kommt ein Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über seine Aufstellung.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.