ebenso wie Feiertagsarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz grundsätzlich nicht zulässige Arbeit. Ausnahmen sind 16 genau definierte Bereiche, z. B. Gastronomie, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Bäckereien und Konditoreien (bis zu drei Stunden an dem Tag). Müssen Beschäftigte allgemein an Sonn- bzw. Feiertagen arbeiten, stehen ihnen mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage pro Jahr zu. Zusätzlich erhalten sie für jeden dieser Arbeitstage einen Ersatzruhetag.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.