im Einkommensteuerrecht private Aufwendungen, die keine
Unterhaltsleistungen (bis zu 13 805 € im Jahr), Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (ab 2012 bis zu 6 000 € im Jahr), Kinderbetreuungskosten (bis maximal 4 000 € je Kind), Schulgeld (bis maximal 5 000 €), außerdem die steuerlich voll abzugsfähige Kirchensteuer sowie Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke (bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; bei Spenden an politische Parteien die Hälfte der Spendensumme bis zum Betrag von 825 € direkt von der Einkommensteuerschuld) sind übrige Sonderausgaben.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.