Das Ergebnis eines Geschäftsjahres (Gewinn oder Verlust) muss auch die Aufwendungen für Risiken enthalten, deren Höhe und Fälligkeitstermin noch nicht bekannt sind, die jedoch wirtschaftlich dem Abschlussjahr zugerechnet werden müssen. Für diese Aufwendungen sind die Beträge zu schätzen und als Verbindlichkeiten in Form von Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.
Kaufleute müssen Rückstellungen bilden für: 1) ungewisse Verbindlichkeiten, z. B. Prozesskosten, Steuernachzahlungen (Steuerrückstellungen) oder Versorgungszusagen wie Betriebsrenten (Pensionsrückstellungen); 2) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, z. B. wenn der vereinbarte Preis einer Ware, die im neuen Jahr geliefert wird, über dem am Bilanzstichtag geltenden Preis liegt; 3) unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im neuen Jahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden; 4) Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz).
Da Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, vermindert sich der Gewinn und damit auch die zu zahlende Gewerbeertragsteuer. Die Bildung von Rückstellungen wirkt sich somit positiv auf die flüssigen Mittel aus und verbessert damit die Zahlungsfähigkeit (Liquidität) des Unternehmens.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.