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Regress | bpb.de

Regress Rückgriff

allgemein die Inanspruchnahme eines Dritten wegen einer bestimmten Forderung. Rückgriff nimmt z. B. der aus Schadensersatz in Anspruch Genommene gegenüber einem Dritten, der den Schaden verursacht hat. Rückgriff hat der in Anspruch genommene Bürge gegenüber dem Hauptschuldner. Bei Schecks und Wechseln bedeutet Regress die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorinhaber, wenn der Bezogene nicht leistet.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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