im Wechselrecht die öffentliche Urkunde, dass der Wechsel zur rechten Zeit am rechten Ort erfolglos zur Annahme oder zur Zahlung vorgelegt wurde. Eine amtliche Beurkundung durch einen Notar, Gerichtsvollzieher oder Postbediensteten ist notwendig. Sie schafft die Voraussetzung für den Rückgriff (Inanspruchnahme eines Dritten) gegen die Wechselverpflichteten.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.