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Produzentenhaftung | bpb.de

Produzentenhaftung

Ein Hersteller hat nach dem BGB für Schäden einzustehen, die Menschen durch Benutzung des Produktes erleiden. Das Produkt weist Fehler auf: konstruktionsbedingte (z. B. mangelhafte Stabilität eines Autotyps, sodass es umfallen kann), materialbedingte (z. B. das Leder färbt ab), fabrikationsbedingte (z. B. Fehler, die durch schadhafte Isolation einzelner Haartrockner verursacht werden). Dem ist auch der Fall gleichzustellen, dass das Produkt deshalb beim Verbraucher einen Schaden verursacht, weil es für den Zweck unwirksam ist (Beispiel: Ein unwirksames Reinigungsmittel führt zu einer Hauterkrankung).

Da der Geschädigte das Verschulden der Hersteller im Regelfall nur schwer nachweisen kann, wird die Beweislast umgekehrt: Es wird das Verschulden des Herstellers vermutet, sodass nicht der Geschädigte das schuldhafte Handeln des Unternehmers zu beweisen braucht, sondern dieser sich entlasten muss.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten