Die Preisbindung der zweiten Hand (vertikale Preisbindung) liegt vor, wenn sich der Handel vertraglich verpflichtet, beim Verkauf an den Endverbraucher die vom Hersteller vorgeschriebenen Endverkaufspreise zu fordern. Durch Preisbindung soll der Preiswettbewerb innerhalb des Handels ausgeschaltet werden. Preisbindung ist nach dem Kartellgesetz grundsätzlich verboten und kann deshalb von den Kartellbehörden untersagt werden.
Ausgenommen von der Preisbindung sind Verlagserzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften. In diesem Bereich hat sich der Handel gegenüber den Verlagen verpflichtet, die festgelegten Ladenendpreise flächendeckend einzuhalten und nur zu diesem Preis die Erzeugnisse an den Endkunden abzugeben.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.