ein Verfahren (Zwangsvollstreckung), in dem rechtliche Ansprüche durch staatlichen Zwang (Gericht) auf Antrag des Gläubigers durchgesetzt werden. Sie erfolgt insbesondere in das bewegliche Vermögen (PC, Schmuck, Fernsehgerät) von Schuldnern. Dabei nimmt der Gerichtsvollzieher die Wertgegenstände entweder unmittelbar in seinen Besitz oder er belässt die Gegenstände nach Anbringung eines Pfandsiegels (»Kuckuck«) beim Schuldner.
Nicht pfändbar sind sowohl lebensnotwendige als auch beruflich notwendige Gegenstände. Es kann auch eine Lohnpfändung geben, wobei dem Schuldner eine Freigrenze von (2016) rund 1 080 € bleiben muss. Ist kein Vermögen zur Pfändung verfügbar, dann stellt der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsurkunde aus. Danach kann der Schuldner vor Gericht zu einer eidesstattlichen Versicherung veranlasst werden, wobei er wahrheitsgemäß seine Vermögenslage unter Eid darlegen muss.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.