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Nießbrauch | bpb.de

Nießbrauch

Eine Sache oder ein Recht kann in der Weise belastet werden, dass der Nutzer berechtigt ist, den Ertrag aus der Sache zu ziehen (= Nießbrauch). Beispiel: Ein Vater überschreibt seinem Sohn das Eigentum an einem Mietshaus in München; da er die Mieterträge aber weiterhin bekommen möchte, wird bei der Überschreibung des Mietshauses auf den Sohn ein Nießbrauch auf das Haus bestellt; der Notar nimmt das entsprechend auf, d. h., der Vater erhält weiterhin die Miete, Eigentümer ist der Sohn.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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