Wer treuhänderisch für ein Mündel Vermögen (Vermögen einer unter Vormundschaft stehenden Person) verwaltet, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, das Mündelgeld verzinslich bzw. in Anlagen wie Sparkonten, Sparbriefen, Festgeldern, Bundeswertpapieren, anderen festverzinslichen Wertpapieren und Pfandbriefen anzulegen, die vom Gesetzgeber als mündelsicher erklärt worden sind. Wenn das Geld anders angelegt werden soll, benötigt man dafür die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Aktien sind in der Regel nicht erlaubt, hingegen werden Aktienfonds gestattet.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.