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Missbrauchsaufsicht | bpb.de

Missbrauchsaufsicht

nach dem Kartellgesetz eine Aufgabe der Wettbewerbsbehörden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, diese Marktmacht missbräuchlich, z. B. durch überhöhte Preise, Behinderung von Wettbewerbern oder Ausbeutung von Lieferanten, zum Nachteil ihrer Konkurrenten oder Abnehmer ausnutzen. Die Kartellbehörden können missbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären sowie Zuwiderhandlungen mit Geldbußen belegen. Auch erlaubte Kartelle unterliegen der Missbrauchsaufsicht.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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