nach der Begriffsbestimmung des Kartellgesetzes Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt entweder ohne Mitwettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung innehaben. Eine überragende Marktstellung liegt vor, wenn z. B. der Marktanteil eines Unternehmens mindestens ein Drittel beträgt. Marktbeherrschende Unternehmen werden vom Kartellgesetz nicht verboten, sie unterliegen jedoch der
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.