Der Makler hat nur dann Anspruch auf eine Vergütung (Courtage), wenn ein Vertrag (Maklervertrag) mit ihm geschlossen wurde, der Makler verhandelt hat, ein Miet- oder Grundstücksvertrag tatsächlich zustande gekommen ist und die Tätigkeit des Maklers wesentlich zum Vertragsabschluss beigetragen hat (Erfolgshonorar). Die an den Makler zu zahlende Provision darf maximal zwei Monatsmieten betragen und ist seit 1. 7. 2015 vom Besteller (Verkäufer, Vermieter) zu bezahlen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.