bei Arbeitnehmern durch Abzug vom Lohn bzw. Gehalt erhobene Steuer. Sie ist nur eine Erhebungsform der Interner Link: Einkommensteuer (siehe dort), also keine Steuer eigener Art. Nach Abzug der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber diese bis zum 10. des folgenden Monats im Quellenabzugsverfahren (Steuerabzugsverfahren) an das Finanzamt abzuführen (Lohnsteuerabzugsverfahren). Der steuerpflichtige Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu den Einnahmen gehören das Bruttoarbeitsentgelt, zusätzliche Leistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Überstundenvergütungen, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, geldwerte Vorteile (z. B. Belegschaftsrabatte). Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig vom Arbeitslohn und der Interner Link: Steuerklasse (siehe dort), in die der Arbeitnehmer entsprechend seinem Familienstand einzuordnen ist. Der Arbeitgeber benutzt dabei besondere Interner Link: Steuertabellen (siehe dort), die Lohnsteuertabellen. Zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Dazu gibt er beim Finanzamt eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer (frühere Bezeichnung Lohnsteuerjahresausgleich ) ab, die einer Interner Link: Einkommensteuererklärung (siehe dort) entspricht.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.