Wenn ein Arbeitnehmer einem Dritten (z. B. Händler) Geld schuldet, wird durch einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts der Arbeitgeber angewiesen, bestimmte Beträge vom Einkommen des Schuldners (Arbeitnehmer) einzubehalten und an den Gläubiger (z. B. Händler) abzuführen. Ein bestimmter Betrag des Einkommens ist unpfändbar (Existenzminimum seit 2015: 1 080 € netto).
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.