Sind keine besonderen Lieferbedingungen im Angebot enthalten, dann gilt die gesetzliche Regelung: Warenschulden sind Holschulden, d. h., der Käufer müsste die Ware eigentlich beim Verkäufer abholen (z. B. »Lieferung ab Werk«). Lässt er sich die Ware zusenden, muss der Käufer alle Versand- und Verpackungskosten bezahlen. Die Versandkosten können aber auch individuell vereinbart werden. So trägt bei der Lieferbedingung »frei Haus« der Verkäufer alle Kosten.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.