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Kartellverbot | bpb.de

Kartellverbot

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 GWB) sind grundsätzlich alle Verträge, die zwischen Unternehmen zu dem Zweck geschlossen werden, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, verboten. Mit dem allgemeinen Verbot von Interner Link: Kartellen werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung der Wettbewerbsordnung geschaffen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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