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Kapitalertragsteuer | bpb.de

Kapitalertragsteuer Nicht-Veranlagungsbescheinigung

eine besondere Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Sie wurde auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, z. B. auf Dividenden aus Aktien deutscher Unternehmen. Die Beträge wurden als Quellensteuer direkt vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer betrug vor 2009 25 % bei Aktiendividenden, 30 % bei Bundesschatzbriefen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Zinsen aus Guthaben bei Banken oder Bausparkassen. Dieser Interner Link: Zinsabschlag (siehe dort) wurde auf die Einkommensteuer angerechnet. Seit 1. 1. 2009 wird die Kapitalertragsteuer als Interner Link: Abgeltungsteuer (siehe dort) erhoben. Bei Privatvermögen ist die Abgeltungsteuer endgültig, bei Kapitaleinkünften aus Betriebsvermögen eine Vorauszahlung; die Erträge müssen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Das Aufkommen aus nicht veranlagter Steuer vom Ertrag ohne Abgeltungsteuer liegt bei (2015) 17,9 Mrd. €.

Der Sparer kann die Steuerzahlung auf Kapitalerträge teilweise vermeiden, wenn er seiner Bank einen Interner Link: Freistellungsauftrag (siehe dort) einreicht. Ebenso kann sich der Sparer diese Steuer ersparen, wenn er sich eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lässt.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten