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Kündigungsschutz | bpb.de

Kündigungsschutz Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage

rechtliche Regelungen, die Arbeitnehmer vor Entlassungen ohne sachlichen Grund schützen sollen.

Der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz besteht für Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht und Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer muss mindesten sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein, um Kündigungsschutz zu genießen.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz darf nicht entlassen werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder wenn der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Erfordernisse geltend machen kann. Eine Kündigung ist außerdem unwirksam, wenn es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt und dieser vor der Kündigung nicht angehört wurde. Hält der Betriebsrat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach Anhörung Widerspruch einlegen. Außerdem kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Während eines Kündigungsstreits hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn der Widerspruch des Betriebsrats vorliegt. Dasselbe gilt, wenn die Kündigung nach Feststellung des Gerichts (erste Instanz) unwirksam ist und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zugemutet werden kann. Bestimmte Personengruppen haben einen Interner Link: besonderen Kündigungsschutz (siehe dort).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten