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Krankenkassenwahl | bpb.de

Krankenkassenwahl (Regelleistungen)

Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können zwischen den einzelnen Krankenkassen frei wählen. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.

Da über 95 % aller Leistungen gesetzlich vorgeschrieben und daher gleich sind (Regelleistungen), konnte sich der Versicherte bis zur Einführung des Gesundheitsfonds mit einheitlichem Beitrag vorrangig am Beitragssatz orientieren. Seither konkurrieren die Krankenkassen mit freiwilligen Leistungen und Service.

Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von zwei vollen Monaten jeweils zum Monatsende möglich. Bei Beitragssatzerhöhungen bzw. bei Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Verminderung der Leistungen kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gekündigt werden. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse nachgewiesen wird. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können die Mitgliedschaft ohne Nachweis einer anderweitigen Versicherung in der Regel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, gerechnet von dem Monat, in dem der Austritt erklärt wird.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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