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Krankenkassen | bpb.de

Krankenkassen

die Träger der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung (siehe dort). Es gibt folgende Krankenkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, See-Krankenkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft. Die Versicherungspflichtigen können zwischen den verschiedenen Kassen im Rahmen der Interner Link: Krankenkassenwahl (siehe dort) frei wählen.

In den Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung arbeiten seit 1. 1. 1996 als Selbstverwaltungsorgane ein hauptamtlicher Vorstand und ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (zuvor ehrenamtlicher Vorstand und ehrenamtliche Vertreterversammlung).

Die Krankenkassen sind zu Krankenkassenverbänden zusammengeschlossen, die im Zuge der Interner Link: Gesundheitsreform (siehe dort) zum 1. 1. 2008 im Interner Link: GKV-Spitzenverband (siehe dort) zusammengefasst wurden. Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Krankenkassen führen die Versicherungsämter, bei überregionalen Krankenkassen das Bundesversicherungsamt. Seit 1. 11. 2008 legt der Gesetzgeber einen einheitlichen Krankenkassentarif fest. Dieser liegt 2016 bei 14,6 %. Seit 1. 1. 2009 werden sämtliche Beiträge in einen Interner Link: Gesundheitsfonds (siehe dort) eingezahlt, aus dem die Kassen ihre Beiträge erhalten. Reichen diese Einnahmen nicht aus, können die Krankenkassen von ihren Versicherten Interner Link: Zusatzbeiträge (siehe dort) erheben. Erwirtschaften sie Überschüsse, können diese an die Versicherten ausgeschüttet werden.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten