eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, mit dem Ziel, ein Arbeitsverhältnis auch gegen den Willen der Vertragspartei zu beenden. Seit dem 1. 5. 2000 ist für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Schriftform vorgeschrieben (§ 623 BGB). Die Kündigung muss mit der Originalunterschrift versehen sein, Kündigungen per E-Mail, Telex oder Telefax sind unwirksam. Entlassung ist jede durch Kündigung vom Arbeitgeber herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für den Zugang z. B. der Arbeitgeberkündigung gibt es mehrere Möglichkeiten: 1) Die Kündigung wird dem Mitarbeiter im Betrieb ausgehändigt und er bestätigt deren Empfang. 2) Die Kündigung erfolgt durch einen Brief. Dieser gilt als zugegangen zu dem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise mit der Leerung des Hausbriefkastens durch den Kündigungsempfänger zu rechnen ist. 3) Die Kündigung erfolgt per Übergabeeinschreiben. Hier gilt die Kündigung als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer oder ein Angehöriger den Empfang quittiert. Die Post übermittelt dem Absender einige Tage nach Aushändigung des Einschreibens einen Kontrollschein (= Rückschein). Darauf ist vermerkt, wann der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat (= Beleg vor Arbeitsgericht).
Für einen Arbeitnehmer, der in Urlaub ist, gilt die Kündigung in der Regel nach Einwurf des Briefes als zugegangen. Eine Annahmeverweigerung des Arbeitnehmers nützt diesem nichts. Urlaubsbedingte Fristversäumnisse sind hingegen heilbar.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.