bei einem Werkvertrag die dem Besteller vom Unternehmer vorgelegte Berechnung der bei Ausführung des Werkes entstehenden Kosten. Der Voranschlag enthält Preis und Zahlungsbedingungen und sollte vor Vertragsabschluss mit Handwerkern oder Dienstleistungsbetrieben eingeholt werden, am besten von mehreren Anbietern. Dies ist sinnvoll, um Preisvergleiche anstellen zu können. Der Kostenvoranschlag ist kostenlos, sofern keine Zahlung vereinbart wurde.
Liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor, dann sind Preisüberschreitungen von maximal 20 % zulässig. Bei deutlich höheren Preissteigerungen kann der Kunde den Vertrag kündigen und muss nur den bis dahin geleisteten Arbeitsanteil vergüten.
Liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag dem Vertrag zugrunde (Festpreis), dann kann der Kunde die Ausführung des Werkes zur veranschlagten Summe verlangen. Der auch ab und an zu hörende Begriff »Kostenüberschlag« ist lediglich eine grobe Preisschätzung und ohne jede rechtliche Wirkung.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.