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Kontoverfügung | bpb.de

Kontoverfügung

Kontoinhaber sind verfügungsberechtigt, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind oder als beschränkt Geschäftsfähige die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Verfügung über ihr Konto haben. Über Konten von Einzelfirmen verfügt der Firmeninhaber unter dem Firmennamen. Über Gemeinschaftskonten verfügen die Kontoinhaber entweder gemeinsam als Interner Link: Und-Konto (siehe dort) oder jeder allein als Interner Link: Oder-Konto (siehe dort). Nur der Verfügungsberechtigte eines Kontos darf Belastungen des Kontos durch Barabhebungen, Überweisungen und Scheckeinziehungen vornehmen, Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug erteilen und Schriftstücke wie Kontoauszüge und Abrechnungen in Empfang nehmen und anerkennen. Kreditinstitute erfassen die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsberechtigung) in den Kontounterlagen. Unterschriftproben werden auf einem Unterschriftenblatt festgehalten, damit die Unterschrift bei Kontoverfügungen jederzeit durch Vergleich geprüft werden kann. Vollmachten können auch durch schriftliche Vollmachtserklärungen (Vollmachtsurkunde) nachgewiesen werden.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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