in der Rentenversicherung die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die als Beitragszeiten anerkannt sind. Sie werden sowohl zur Erfüllung der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diese Zeiten übernimmt der Bund. Die Kindererziehungszeiten sind dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Soweit keine gegenteilige Erklärung der Eltern vorliegt, werden sie der Mutter zugerechnet. Bei Geburten vor dem 1. 1. 1992 wurde seit 1. 7. 2014 die Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre erhöht (Mütterrente).
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.