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Kinderarbeitsschutz | bpb.de

Kinderarbeitsschutz

Ein Kinderarbeitsverbot gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen bis 15 Jahre; Kinder über 13 Jahre dürfen aber mit Einwilligung des Sorgeberechtigten leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigungen nachgehen, z. B. Austragen von Zeitungen, Prospekten, Nachhilfeunterricht, Botengänge, Tätigkeiten in Haushalt und Garten. Weiterhin dürfen sie Handreichungen beim Sport ausführen und bei nicht gewerblichen Aktionen der Kirchen, Verbände, Vereine mitwirken. Diese Tätigkeiten sind begrenzt auf bis zu zwei Stunden täglich (nicht zwischen 18 und 8 Uhr, auch nicht vor oder während des Schulunterrichts).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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