im Sinne des Handelsgesetzbuches alle Geschäfte, an denen Kaufleute beteiligt sind. Beim einseitigen Handelsgeschäft ist nur ein Vertragspartner Kaufmann (der andere Konsument oder auch Rechtsanwalt; alle Freiberufler sind handelsrechtlich keine Kaufleute), beim zweiseitigen Handelsgeschäft sind beide Vertragspartner Kaufmann.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.