Maßstab und Obergrenze für die Bewertung jener Vermögensgegenstände in der Bilanz, die selbst hergestellt bzw. bearbeitet wurden (Halb- und Fertigerzeugnisse sowie selbst erstellte Anlagen). Die Herstellungskosten in der Handelsbilanz dürfen alle Kosten umfassen, die im Zeitraum der Herstellung entstanden sind; Vertriebskosten einschließlich der Sondereinzelkosten des Vertriebs dürfen nicht, Forschungs- und Entwicklungskosten nur in besonderen Fällen einbezogen werden. Herstellungskosten in der Steuerbilanz dürfen auch alle Kosten umfassen, aber nicht Vertriebskosten, Fremdkapitalzinsen und Forschungs- und Entwicklungskosten.
Von den Herstellungskosten sind die Herstellkosten in der Kostenrechnung zu unterscheiden. Sie ergeben sich in der
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.