Belastungen von Grundstücken mit Eintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumserwerb im Grundbuch. Man unterscheidet im Wesentlichen zwei Formen: Hypothek und Grundschuld. Die Hypothek ist eine Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Hypothek eingetragen ist (Hypothekengläubiger), eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück wegen einer Forderung zu zahlen ist. Hat ein Bankkunde einen Kredit bei seiner Bank aufgenommen und kommt seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, hat die Bank das Recht, das Grundstück z. B. im Wege der Zwangsversteigerung zu veräußern, um an ihr Geld zu kommen. Besteht die zu sichernde Forderung (Darlehen) nicht, erlischt auch das Recht aus der Hypothek.
Auch die Grundschuld ist eine Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Unterschied zur Hypothek existiert die Grundschuld auch unabhängig vom Darlehen. Wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück mit einer Grundschuld als Sicherheit für ein Darlehen belastet, ist dies eine Sicherungsgrundschuld. In diesem Fall kann der Grundstücksgläubiger (Darlehensgeber) seinen dinglichen Anspruch aus der Grundschuld nur durchsetzen, wenn er einen persönlichen Anspruch aus dem Darlehen hat.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.