beim Kauf von Grundstücken erhobene Steuer in Höhe von je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 % vom Kaufpreis. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber des Grundstücks nicht in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden kann. Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer (2015: 11,2 Mrd. €) steht den Ländern zu, die es aber ganz oder teilweise den Gemeinden überlassen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.