eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften. Die Gründung erfolgt durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag mit mindestens einem Gesellschafter (Einmann-GmbH). Das zur Gründung notwendige
Die GmbH erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Handelsregister. Der Firmenname muss immer den Zusatz der Rechtsform enthalten, z. B. mindestens GmbH. Gesetzliche Grundlage ist das GmbH-Gesetz. Die GmbH kann auch nicht kaufmännische Zwecke verfolgen (z. B. als gemeinnützige GmbH).
Organe der GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Der oder die Geschäftsführer übernehmen die Leitung der Gesellschaft und vertreten die GmbH gegenüber Dritten. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind sie an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Sie beschließt über die Feststellung und Verwendung des Gewinns. Sie bestellt den Geschäftsführer, kann ihn abberufen und ihm Weisungen erteilen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Gewinnanteile, der laut Gesellschaftervertrag verteilt wird. Ein Aufsichtsrat ist erst ab 500 Beschäftigten erforderlich.
Wegen der Beschränkung der persönlichen Haftung gilt die GmbH als ideale Unternehmensform für mittlere, aber auch für kleine Betriebe.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.