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Gewährleistung | bpb.de

Gewährleistung Mängel, Mängelrüge, (Gewährleistungsfrist), Gewährleistungsansprüche

die Haftung des Verkäufers für den Vertragsinhalt; die Unterscheidung erfolgt nach Rechtsmängeln (der Nachbar verkauft uns einen PC; er haftet dann dafür, dass dieser ihm auch gehört) und Sachmängeln (der Verkäufer haftet für die vereinbarte Beschaffenheit der Sache).

Treten Mängel auf in der Art (z. B. falsche Ware wird geliefert), in der Güte (z. B. eine zugesicherte Eigenschaft fehlt), in der Beschaffenheit (z. B. die Ware ist beschädigt), in der Menge (z. B. zu wenig oder zu viel wird geliefert), so hat der Käufer die festgestellten Mängel dem Verkäufer in Form einer Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Beim Kauf zwischen Privatleuten (bürgerlicher Kauf) bzw. beim einseitigen Handelskauf (die Vertragspartner sind Kaufmann und Privatmann) sind Mängel innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung zu rügen (Gewährleistungsfrist).

Dem Käufer einer neuen Ware, der die bemängelte Ware auf Kosten des Verkäufers aufzubewahren hat, werden nach dem BGB folgende Gewährleistungsansprüche eingeräumt: zunächst Interner Link: Nacherfüllung (siehe dort), also Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung; danach hat der Käufer die Wahl zwischen Interner Link: Rücktritt (siehe dort) vom Vertrag oder Interner Link: Minderung (siehe dort) des Kaufpreises. Auch Interner Link: Schadensersatz (siehe dort) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind möglich, wenn der Käufer selbst Ersatz beschaffen muss.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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