eine Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von höchstens 450 €. Der Arbeitgeber muss bei diesen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) pauschal 15 % des Entgelts an die Renten- und 13 % an die Krankenversicherung sowie 2 % als Pauschalsteuer bezahlen; bei haushaltsnahen Dienstleistungen verringern sich die Pauschalabgaben an Renten- und Krankenversicherung auf jeweils 5 %. Für Arbeitnehmer bleiben die Minijobs steuer- und abgabenfrei, sofern die Minijobs eine Nebenbeschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung sind.
Bei Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 850 € muss der Arbeitgeber den üblichen Arbeitgeberanteil an Sozialabgaben abführen, für Arbeitnehmer wird ein reduzierter Arbeitnehmeranteil gemäß einer Formel berechnet, der sich in der Gleitzone zwischen 450,01 € bis zum üblichen Arbeitnehmeranteil bei 850 € erhöht. Diese Midijobs unterliegen daneben der normalen Lohnsteuer.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.