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Genossenschaft | bpb.de

Genossenschaft (Genossen), Einkaufsgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Generalversammlung

Friedrich Wilhelm Raiffeisen

Genossenschaft.

Der deutsche Begründer der landwirtschaftlichen Genossenschaften wurde 1818 geboren. Die Not der Landwirtschaft Mitte des 19. Jahrhunderts (Überschuldung, Wucherzinsen, Zwangsversteigerungen) ließ die Idee einer Genossenschaft reifen, die er zunächst als rein karitative Einrichtung auf christlich-sozialer Grundlage ansah. Bei späteren Gründungen betonte er stärker den Selbsthilfegedanken. Im Unterschied zu Hermann Schulze-Delitzsch, dem Begründer der Kreditgenossenschaften, der von 1808 bis 1883 lebte, trat die ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung zunächst in den Hintergrund. Raiffeisens Genossenschaftsgrundsätze waren: örtliche Beschränkung auf das Nachbarschaftsgebiet, ehrenamtliche Leitung durch Ortsansässige, unbeschränkte Haftung und Vereinigung des Kredit- und Warengeschäfts. Im Jahr seines Todes 1888 existierten bereits 423 Raiffeisen-Vereine.

zu den Gesellschaftsunternehmen zählende Unternehmensform mit dem Ziel, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) durch gemeinschaftlichen Betrieb zu fördern. Die Mitglieder bleiben einerseits selbstständig als Bauern, Gewerbetreibende, Handwerker oder Privatpersonen, gehen andererseits einen Zusammenschluss ein, um von einem gemeinsam getragenen Unternehmen Leistungen zu empfangen. Gemeinsam betrieben werden z. B. Einkauf, Lagerung, Maschinenhaltung, Weiterverarbeitung und Verkauf. Beispiele sind u. a. Einkaufsgenossenschaften (Edeka), Verkaufsgenossenschaften (fränkische Winzergenossenschaft), Kreditgenossenschaften oder Interner Link: Genossenschaftsbanken.

Zur Gründung einer Genossenschaft als juristischer Person und Kaufmann sind nach dem Genossenschaftsgesetz mindestens drei Personen erforderlich. Die Genossenschaft muss eine Firma führen, die vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz »eingetragene Genossenschaft« (eG, e. G.) enthalten muss. Sie entsteht durch Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister. Die Genossen zeichnen Geschäftsanteile; die Haftung beschränkt sich auf diese Anteile.

Organe der eingetragenen Genossenschaft sind: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. In der Generalversammlung als oberstem Willensbildungsorgan hat jeder Genosse eine Stimme. Ab 1 500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung treten. Der Vorstand, mindestens zwei von der Generalversammlung gewählte Genossen, leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Genossen. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern müssen nur ein Vorstandsmitglied wählen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten

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