Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ersetzen Einkommen, wenn die Erwerbsfähigkeit in einem bestimmten Maße eingeschränkt oder ganz entfallen ist. Diese Renten werden grundsätzlich auf Zeit geleistet (Zeitrenten); nach einer Gesamtbefristung von neun Jahren wird von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen und die Rente unbefristet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Anschließend folgt die Regelaltersrente in mindestens gleicher Höhe. Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente sind die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und die Zahlung von Pflichtbeiträgen für drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die bisherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente wurde ab 1. 1. 2001 durch die zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Volle Erwerbsminderungsrente in Höhe einer Altersrente wird gezahlt bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden pro Tag aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit. Halbe Erwerbsminderungsrente steht dem Versicherten bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden zu.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.