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Einwegpfandregelung | bpb.de

Einwegpfandregelung Deutsche Pfandsystem GmbH

Seit 1. 5. 2006 sind Einzelhändler verpflichtet, alle Getränkeverpackungen zurückzunehmen und Pfand zu erstatten. Sie müssen alle Einweggetränkeverpackungen der Materialart zurücknehmen, die sie im Sortiment führen. So muss ein Händler, der nur PET-Einwegflaschen anbietet, keine Dosen oder Einweg-Glasflaschen zurücknehmen, wohl aber alle PET-Einwegflaschen, unabhängig von der Form, Größe oder Marke. Kleine Geschäfte (unter 200 m2) dürfen die Rücknahme auf die bei ihnen verkauften Marken beschränken. Der Handel hat als gemeinsames Rücknahmesystem die Deutsche Pfandsystem GmbH (Abkürzung DPG) gegründet. Das DPG-System ist ein Einwegpfandsystem; deshalb besteht keine Verpflichtung, Mehrwegverpackungen zurückzunehmen.

Darüber hinaus unterliegen neben den bereits bepfandeten Getränken in Einwegverpackungen (wie Bier, Mineralwasser oder kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke) auch Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure (z. B. Eistee oder aromatisiertes Wasser), alkoholische Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% (sogenannte Alcopops) und bestimmte Sportlergetränke der Pfandpflicht. Pfandfrei bleiben weiterhin Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Milch, Mischgetränke mit einem Anteil von mindestens 50 % Milch/Milcherzeugnissen, diätetische Getränke im Sinne der Diätverordnung, Spirituosen und Wein. Nach der Verpackungsverordnung dürfen pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen nicht mehr über duale Systeme entsorgt werden. Handelsunternehmen, die Einweggetränkeverpackungen verkaufen, werden zu Selbstentsorgern und haben die Rücknahme und Pfanderhebung selbst zu organisieren.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten