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Erbschaftsteuer | bpb.de

Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer. Steuersätze und Steuerklassen

Erbschaftsteuer. Die persönliche Steuerbefreiung

Die Erbschaftsteuer wird erhoben von dem Nachlass eines Verstorbenen, den Personen (Erben) erhalten. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie wird als notwendig angesehen, damit die Erbschaftsteuer nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen wird. Deshalb entspricht sie auch denselben Maßstäben wie die Erbschaftsteuer. Um die Erben nicht zu überfordern, aber auch den Staat angemessen an dem Nachlass zu beteiligen, gibt es Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze und Steuerklassen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 1. 2007 hat der Gesetzgeber im Dezember 2008 die Erbschaftsteuer so gestaltet, dass alle Vermögensarten nunmehr gleich besteuert werden. Vorher ist Immobilienvermögen geringer besteuert worden als Geldvermögen.

Kleinere Erbschaften sind durch Freibeträge vor dem Zugriff des Staates geschützt, wobei das Gesetz nach dem Grad der familiären Nähe von Erblasser und Erbe unterscheidet. So hat ein Ehepartner nach dem Tod des Gatten 500 000 € frei; hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag von 256 000 €. Kinder des Erblassers haben jeweils einen Freibetrag von 400 000 €. Erst darüber hinaus fordert das Finanzamt von jedem zusätzlichen Euro seinen - prozentual steigenden - Anteil. Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer (Aufkommen 2015: 6,3 Mrd. €).

Gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014 müssen bis Juli 2016 die bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer geändert werden, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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