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Einzugsermächtigung | bpb.de

Einzugsermächtigung

gebräuchlichste Möglichkeit im Lastschrifteinzugsverkehr. Voraussetzung ist eine vom Zahlungspflichtigen dem Zahlungsempfänger erteilte schriftliche Ermächtigung, Beträge zulasten seines Girokontos einzuziehen. Die Interner Link: Lastschrift (siehe dort) muss rechts oben den Vermerk »Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor« tragen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bank die Lastschrift abbuchen soll, auch wenn ihr kein Auftrag ihres zahlungspflichtigen Girokunden vorliegt. Fehlt dieser Vermerk, so prüft das Kreditinstitut, ob ihm ein entsprechender Abbuchungsauftrag des Girokunden vorliegt. Ist dies nicht der Fall, geht die Lastschrift an den Zahlungsempfänger zurück.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren kann der Zahlungspflichtige der Belastung auf seinem Konto innerhalb von acht Wochen widersprechen. Der Zahlungsempfänger wird dann mit dem Lastschriftbetrag zurückbelastet, wobei die Rücklastschrift mit einem entsprechenden Rückgabevermerk der Zahlstelle versehen ist. Das Einzugsermächtigungsverfahren eignet sich neben dem Einzug regelmäßig wiederkehrender Zahlungen (z. B. Versicherungsprämien, Rundfunk- und Fernsehgebühren) besonders für Rechnungen, die in ungleichmäßiger Höhe zu zahlen sind (z. B. Fernsprechgebühren).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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